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  Pnos - Partei National Orientierter Schweizer  



Parolen zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 7. März  (22.02.2010)
Nein zur Senkung des BVG-Umwandlungssatzes

Die Schweiz kennt drei Säulen, die ein finanzielles Auskommen nach dem Erreichen des Pensionsalters gewährleisten sollen: Die staatliche, die berufliche und die private Vorsorge. Die staatliche sowie die berufliche Vorsorge hatten dabei in den letzten Jahren immer mehr mit Beitragslöchern zu kämpfen, weil die Bevölkerung immer älter wurde und gleichzeitig nicht mehr genügend Nachwuchs bereitstand, um die finanziellen Löcher zu stopfen. Vor allem Pensionskassen von Berufsgruppen, die generell ein hohes Alter erreichen – zum Beispiel Lehrer -, gerieten ob des langen Atems ihrer Versicherten arg in die Bredouille.

Um diesem sozialpolitischen Problem Abhilfe zu schaffen, wurde in der 1. BVG-Revision beschlossen, den Umwandlungssatz von heute 7,2% (Frauen) bzw. 7,1% (Männer) auf einheitlich 6,8% zu senken. Der Umwandlungssatz ist die aussagekräftigste Zahl im BVG, weil sich davon die Auszahlungen an die Versicherten ableiten lassen. Verfügt jemand über ein angespartes Vermögen von 100‘000 CHF, so werden bei einem Umwandlungssatz von 6,8% jährlich 6‘800 CHF ausbezahlt. Und weiter noch: die 6,8% sagen aus, dass ein Versicherter nach dem Erreichen des Pensionsalters noch 14,7 Jahre lebt (100 /6,8 = 14,7).

Bundesrat und Parlament haben nun beschlossen, per 1. Januar 2011 den Umwandlungssatz weiter zu senken, und zwar auf 6,4%. Die Gründe hierfür mögen vernünftig klingen. Viele Pensionskassen leiden an einer Unterdeckung und können ihren Verpflichtungen nur noch dank Nachzahlungen der arbeitenden Versicherten nachkommen. Vor allem die Finanzkrise hatte prekäre Auswirkungen auf die finanzielle Deckung der Pensionskassen, da diese ihr Vermögen vielfach in Aktien investieren.

Die PNOS ist dennoch der Ansicht, dass eine Senkung des Umwandlungssatzes der falsche Ansatz ist. Das Problem liegt nicht nur bei den Rentnern, die immer älter werden, sondern auch in der Struktur der Pensionskassen. Es handelt sich bei diesen vielfach um bürokratische, völlig aufgeblähte Komplexe, für deren Betrieb viel Verwaltungsaufwand nötig ist. Darüber hinaus hat die blinde Marktgläubigkeit zu den finanziellen Missständen geführt. In den letzten zehn Jahren haben die wichtigsten Indizes‘ an den Börsen keinen Wachstum verzeichnet. Trotzdem flossen Milliarden von Franken dorthin. Folglich müssten höchstens das Investitionsverhalten und die Beschaffenheit der Pensionskassen überdenkt werden, bevor bereits wieder ein Rentenabbau betrieben wird. Deshalb empfiehlt die PNOS, die Senkung des Umwandlungssatzes abzulehnen.


Ja zum Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen
 
Heute ist die rechtliche Situation in der Schweiz für die Forschung am Menschen unübersichtlich, weil nur Teilbereiche auf Bundesebene geregelt sind. Auf Kantonsebene gibt es zum Teil gar keine Regelungen oder sie sind von Kanton zu Kanton verschieden. Im Verfassungsartikel gibt es vier Grundsätze:

Einwilligung nötig, Zwangsforschung verboten
                          
Jeder, der an der Forschung teilnimmt, muss zuerst über die wichtigsten Aspekte informiert werden und später seine Einwilligung dazu abgeben. Ist die Person nicht in der Lage, selber einen Entscheid zu treffen (Alter oder Krankheit), muss der gesetzliche Vertreter entscheiden.

Schutz für besonders verletzbare Personen 

Personen, die selbst nicht einwilligen können (Kinder, geistig behinderte Menschen etc.), dürfen nur dann in die Forschung einbezogen werden, falls es keine einwilligungsfähigen Erwachsenen gibt. Aber bei Kinderkrankheiten muss in den meisten Fällen mit Kindern geforscht werden.

Überprüfung der Forschung                                                                                         
Jedes Forschungsprojekt muss von einer unabhängigen Stelle überprüft werden, damit der Schutz der Personen gewährleistet ist.

Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen
           
Sofern der Schutz von Würde und Persönlichkeit notwendig wird, muss der Bund Vorschriften für die Forschung am Mensch erlassen.

Weil die PNOS der Ansicht ist, dass ein so sensibles Gebiet wie die Forschung am Menschen nicht dem Ermessen der Kantone überlassen werden darf, spricht sie sich für eine einheitliche Regelung aus und empfiehlt deshalb, den Verfassungsartikel anzunehmen.


Ja zur Tierschutzanwalt-Initiative

Am 7. März 2010 dürfen die Stimmberechtigten über die Eidgenössische Volksinitiative „Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere“ abstimmen. Die PNOS empfiehlt hierzu, ein Ja in die Urne zu legen.

Die Nationalen wehren sich zwar gegen eine Aufblähung der Verwaltung, für einen besseren Schutz der Tiere sind die zu erwartenden Ausgaben aber voll und ganz berechtigt.
Leider würde eine blosse Präventionskampagne – wie von Bundesrätin Doris Leuthard (CVP) als Alternative vorgeschlagenen – nicht den gewünschten Effekt bringen. Das dürfte spätestens nach erfolglosen Präventionskampagnen gegen Raser, Gewalttäter und Raucher auch unserer Landesregierung allmählich klar geworden sein.
Die Einführung von Tierrechten und die harte Bestrafung von Tierquälern sind unumgänglich, wenn man eine Verbesserung der Tierhaltung erreichen will.

Tiere dürfen nicht die Leidtragenden von Profitmaximierung, Perversion und Materialismus sein!

Weitere Informationen unter: www.tierschutzanwalt.ch

PNOS 2010-02-09-tierschutzanwalt


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