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  Pnos - Partei National Orientierter Schweizer  





I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeines

  1. Unter dem Namen „Partei National Orientierter Schweizer (PNOS)“ und „Parti des Suisses Nationalistes (PSN)“ besteht ein Verein mit Sitz in Langenthal im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Die PNOS setzt sich aus den regionalen und kantonalen Sektionen sowie aus Einzelmitgliedern zusammen, welche das öffentliche Leben nach einem völkisch begründeten Verständnis gestalten wollen.

Art. 2 Zweck

Grundlage für die Politik der PNOS stellt ihr Parteiprogramm dar. Bei der Verfolgung ihrer Ziele kommen ausschliesslich rechtsstaatliche Grundsätze zur Anwendung. Insbesondere macht es sich die PNOS zur Aufgabe,

  1. Mitglieder und öffentlichkeit über die wichtigen politischen Fragen zu informieren und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen;
  2. die Anliegen der Partei gegenüber Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen zu vertreten;
  3. die Politik auf Bundesebene mitzugestalten;
  4. die verschiedenen Untergruppen (Sektionen) der Partei in ihrer regionalen Arbeit zu unterstützen;
  5. bei Bedarf temporäre Arbeitsgruppen einzusetzen;
  6. für die Ziele der Partei öffentlichkeitsarbeit zu leisten und neue Mitglieder zu werben.

Art. 3 Mittel

Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden bereitgestellt durch

  1. Mitgliederbeiträge;
  2. Mandatsbeiträge der Mitglieder, die gemeindlichen, kantonalen und eidgenössischen Behörden angehören;
  3. Sammlungen, Zuwendungen und Sonderaktionen.
über die Höhe der Mandatsbeiträge beschliesst der Parteivorstand. In den Mandatsbeiträgen ist der Mitgliederbeitrag gemäss Art. 7 eingeschlossen.




II. Mitgliedschaft

Art. 4 Beitritt

  1. Die Kantonal- und Regionalsektionen bilden die organisatorische Grundlage der PNOS und sind Mitglied der Partei, sobald ihre Statuten durch den Parteivorstand genehmigt wurden.
  2. Der Beitritt zur Partei als Einzelmitglied steht allen Personen offen, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und das 16. Lebensjahr hinter sich gebracht haben, sofern an ihrem Wohnsitz keine Kantonal- bzw. Regionalpartei besteht oder aus wichtigen Gründen eine Einzelmitgliedschaft in der Bundespartei angestrebt wird.
  3. Die Mitgliedschaft als Einzelmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Einzahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 5 Austritt

  1. Die Mitgliedschaft einer Sektion erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss, die eines Einzelmitgliedes durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung mitzuteilen und ist zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres erfolgt.
  3. Sektionen und Einzelmitglieder, die gegen die Ziele der Partei verstossen, deren Ruf schädigen, den Mitgliederbeitrag nicht zahlen oder durch ihr Verhalten die politische Arbeit behindern, können ohne Nennung des Grundes ausgeschlossen werden. Die Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 6 Pflichten der Mitglieder

Die Pflicht der Parteimitglieder besteht darin, die Ansichten der PNOS in die breite öffentlichkeit zu tragen. Die PNOS will möglichst viele aktive Mitglieder, die ihr Leben und Handeln nach den Parteizielen ausrichten.

Art. 7 Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag entspricht dem vom Parteivorstand festgesetzten Betrag.




III. Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe der PNOS bestehen aus der Generalversammlung und dem Parteivorstand.

Art. 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Parteivorstand einberufen und stellt das höchste Organ der PNOS dar. Sie wird durch den Vorstand organisiert und geleitet. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann durch den Parteivorstand oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
  2. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
    1. Wahl des Parteivorstandes;
    2. Annahme und änderung der Statuten;
    3. Wahlvorschläge für öffentliche ämter;
    4. Behandlung weiterer vom Vorstand unterbreiteter Geschäfte.

Art. 10 Vorstand

  1. Der Parteivorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und organisiert sich selbst. Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden, kann sich der Vorstand vorübergehend selber ergänzen. Die ordentliche Wahl bleibt der nächsten Generalversammlung vorbehalten. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  2. Der Vorstand koordiniert die strategische Planung der gesamten Parteiarbeit und das politische Tagesgeschehen. Des Weiteren vertritt er die Partei nach aussen und ist für die Herausgabe der Publikationen und die Medienarbeit zuständig.




IV. Haftung

Art. 11 Allgemein

Die Partei haftet ausschliesslich mit dem Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.




V. Zu den Statuten

Art. 12 Inkraftsetzung

Diese Statuten treten mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. April 2010 per sofort in Kraft und ersetzen somit die Statuten vom 08.02.2007.


PNOS 2010-04-17_statuten_pnos Die Statuten können hier als PDF Datei heruntergeladen werden.













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